Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 18.05.1992 - 20 W 35/92 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,9404) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
KostO § 140 § 141 § 147; BNotO § 17 § 24
Gebührenansprüche eines Notars ausschließlicher Tätigkeit seines Bürovorstehers
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 15.11.1991 - 5 T 419/91
- OLG Frankfurt, 18.05.1992 - 20 W 35/92
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 16.05.2012 - 20 W 238/08
Notarkosten: Keine Gebühren bei interner Beratung
Es entspricht weit überwiegend vertretener Rechtsauffassung, der sich der erkennende Senat bereits lange angeschlossen hat, dass Beratungen, die nur von Mitarbeitern des Notars, z. B. von seinem Bürovorsteher, durchgeführt werden, selbst dann nicht die Gebühren des § 147 Abs. 2 KostO auslösen, wenn sich der Notar später über den Verlauf und den Inhalt dieser Beratung informiert und sie ggf. billigt (…Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., Vor §§ 140-157 Rz. 6;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 140 Rz. 4a;… Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Übers § 140 KostO Rz. 4;… Filzek, KostO, 4. Aufl., § 140 Rz. 11 ff., § 147 Rz. 53; Senat OLGR Frankfurt 1993, 76, zitiert nach juris; LG Darmstadt JurBüro 1993, 161; LG Mainz, Beschluss vom 30.09.2008, 3 T 37/08, zitiert nach juris).